AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kartonagen-Industrie

1. Anwendungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

II. Vertragsgegenstand

1. Angebote erfolgen freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.
2. Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu 10% gestattet. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt.
3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
6. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

III. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich Größe, Gestaltung und Material, werden zusätzlich berechnet. Entstehen hierdurch wesentliche Mehrkosten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unterrichten.
2. Das Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben. Erhöhen sich die Löhne die Kosten für Vormaterial, Energie oder Transport, so verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Anpassung der Preise zu verhandeln.
3. Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten.
4. In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphikerkorrekturen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Zahlung Innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen.
2. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

V. Lieferzeiten

1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
3. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflußbar sind, z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Versagen der Verkehrsmittel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmerwird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Lieferfristverlängerung zulässig. Schadenersatz kann nicht verlangt werden.
5. Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb van 12 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Bezahlung hat mangels anderer Vereinbarungen unter Maßgabe des Abschnitts IV jeweils nach Lieferung, spätestens jedoch 3 Monate nach Auftragsbestätigung zu erfolgen, auch wenn ein vollständiger Abruf noch nicht erfolgt ist.

VI. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht

1. Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes, seiner Auslieferung an einen Spediteur oder seiner Abholung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.
2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist frei Haus zu erfolgen. Poolpaletten u.ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt. Collicoverpackungen sind sofort zurückzusenden, andernfalls wird die Miete dafür berechnet. Beschädigt zurückgesandte Verpackungen werden berechnet.
3. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
4. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren blelben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei Hergabe von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
3. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z. B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab, Ziff. 2 gilt entsprechend
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben. 6. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 %, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

VIII. Behandlung von Mustern und Vorlagen

Der Auftraggeber haftet dafür, daß durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt.die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrages verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
2. Soweit vom Auftragnehmer entwickelte Skizzen, Entwürfe, Druckmotive und Fertigungsmuster urheberrechtlichem Schutz unterliegen, verbleiben sie sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen .zugänglich gemacht werden. Wünscht der Auftraggeber, solche Entwicklungen des Auftragnehmers in seinem Interesse zu verwerten, bedarf es einer- gesonderten Vereinbarung, die nicht unbillig verweigert werden darf.
3. Soweit Fertigungswerkzeuge, wie Stanzwerkzeuge, Druck- und Prägeformen, Druckfarben und andere, nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Fertigungswerkzeuge durch gesonderte Vereinbarung zu erwerben.
4. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.

IX. Gewährleistung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar.
2. Läßt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.
3. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377,378 HGB bleiben unberührt.
4. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
5. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vorderen Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur soweit ein, als diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert werden.
6. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird

X. Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden)

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern - deutsches Recht unter Ausschluß der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung des Auftragnehmers nach seiner Wahl.

XII. Bestand des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.